Details

Hübinger, Anna-Maria
Das Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 22ff BImSchG
Kovac, J.
978-3-339-14510-9
1. Aufl. 2025 / 258 S.
Monographie/Dissertation
Termin: Juli 2025
Kurzbeschreibung
Reihe: Umweltrecht in Forschung und Praxis. Band: 83
Im Rahmen dieser Dissertation wurde das Recht immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen untersucht. Das Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 22ff. BImSchG hat nicht nur bei der Regulierung von Bauvorhaben, sondern vor allem auch im Bereich des Umweltschutzes eine entscheidende Rolle. Durch die §§ 22ff. BImSchG soll ein Ausgleich zwischen einerseits dem Umweltschutz und der wirtschaftlichen Betätigung der Betreiber weniger gefahrenträchtige Anlagen andererseits geschaffen werden.
Im Vergleich zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen drohen von den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, so dass sie nicht den Regelungen der §§ 5 ff. BImSchG unterworfen sind. Eine Präventivkontrolle erscheint deshalb nicht nötig, vielmehr sind die Betreiber bei Verstößen gegen das Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen repressiven Eingriffen unterworfen.
Das Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erscheint aufgrund der vergleichsweisen geringen Anzahl an Regelungen im BImSchG zunächst überschaubar. Doch der weite Anlagenbegriff und die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe führen dazu, eine Konkretisierung der Betreiberpflichten notwendig ist und herausfordernd ist. Es muss hierfür z.B. auf eine Vielzahl von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, technischen und privaten Regelwerke zurückgegriffen werden.
Allein aufgrund der Menge, vor allem aber der Heterogenität der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch den weiten Anlagenbegriff bedingt ist, sind die damit verbundenen Herausforderungen immens. Sie betreffen nicht nur die Bestimmung der Betreiberpflichten, sondern auch die Überwachung und Kontrolle dieser Anlagen.
Besonderes Augenmerk wurde bei Untersuchung auf den Anlagenbegriff, die einzelnen Betreiberpflichten und das Zusammenwirken mit anderen Fachgesetzen gelegt.